Mitglieder Info

SATZUNG DES VEREINS

FREUNDESKREIS DER MUSIKSCHULE
BERLIN STEGLITZ-ZEHLENDORF e. V.

§ 1    Name und Sitz
1.1    Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Musikschule Berlin Steglitz-Zehlendorf e.V.“
1.2    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin Steglitz-Zehlendorf.
1.3    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetra­gen werden.

§ 2    Zweck des Vereins
Der Verein hat das Ziel, die Bestrebungen und Aufgaben der Musikschule Berlin Steglitz-Zeh­lendorf ideell und materiell zu fördern. Der Ver­ein hilft der Musikschule Berlin Steglitz-Zeh­lendorf bei der Praxis des Musizierens durch Vorbereitung und Durchführung von Konzerten. Er unterstützt die Musikschule Berlin Steglitz-Zehlendorf bei der Beschaffung von Instrumen­ten und Noten und beteiligt sich durch Zuschüsse an Konzerten und Konzertreisen.

§ 3    Gemeinnützigkeit
3.1    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in deren jeweils gültiger Fassung.
3.2    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3    Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.4    Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen wie auch immer geartete Rück­zahlungen an Mitglieder nicht stattfinden.
3.5    Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünsti­gen.

§ 4    Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5    Mitgliedschaft
5.1    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen oder korporative Einrich­tungen werden.
5.2    Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben; über den Aufnahmeantrag entschei­det der Vorstand.
5.3    Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Erlöschen,
c) bei korporativen Einrichtungen durch Auflö­sung,
d) durch Austritt,
e) durch Ausschluss.
5.4    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederver­sammlung beschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7    Mitgliederversammlung
7.1    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitglieder­versammlung. Sie ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen.
7.2    Auf Antrag des vierten Teils der Vereinsmitglie­der oder dreier Vorstandsmitglieder muss dar­über hinaus jederzeit eine Mitgliederversamm­lung einberufen werden.
7.3    Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht durch den Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels).

§ 8    Aufgaben der Mitgliederversammlung
8.1    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mit­glied eine Stimme, die es nur persönlich abge­ben kann. Juristische Personen oder korporative Einrichtungen üben ihr Stimmrecht durch den- oder diejenigen aus, die zur Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt sind.
8.2    Das Stimmrecht ruht, solange der fällige Mit­gliedsbeitrag nicht entrichtet ist. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung fest­gesetzten Beiträge bis zum 30. April eines jeden Jahres zu entrichten.
8.3    Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Entgegennahme des schriftlichen Tätig­keitsberichtes des Vorstandes,
b) die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
c) die Entgegennahme und Erörterung des Berichts der Rechnungsprüfer,
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
g) alle sonstigen der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreiteten Angelegenhei­ten.
8.4    Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vor­stand drei Wochen vor dem Versammlungster­min vorliegen. Spätere Anträge können zu Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mit­glieder zustimmen.
8.5    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver­sammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.6    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern dies nicht in der Satzung anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut mit­zuteilen.
8.7    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag haben Abstimmungen schriftlich stattzufinden.
8.8    Die Beschlüsse und der Verlauf der Mitglieder­versammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Verfasser der Nie­derschrift zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand
9.1    Der Vorstand wird von der Mitgliederversamm­lung jeweils für drei Jahre gewählt. Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem stellvertretenden Schatzmeister,
e) dem Schriftführer,
f) dem stellvertretenden Schriftführer,
g) einem Lehrervertreter der Musikschule Berlin Steglitz-Zehlendorf.
9.2    Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so findet auf der nächs­ten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

§ 10    Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bei­den Vorsitzenden und die beiden Schatzmeister. Je zwei von ihnen, darunter stets der Vorsit­zende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

§ 11    Aufgaben des Vorstandes
11.1    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
11.2    Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und einen Kas­senbericht vor.
11.3    Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme des Vor­sitzenden, bei dessen Abwesenheit diejenige des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglie­der anwesend sind.
11.4    Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 12    Leiter der Musikschule Berlin Steglitz-Zeh­lendorf
Der Leiter der Musikschule Steglitz-Zehlendorf oder dessen Stellvertreter wird zu den Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversamm­lung als beratendes Mitglied eingeladen.

§ 13    Auflösung des Vereins
13.1    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Ver­einsvermögen vollständig an den Bezirk Berlin Steglitz-Zehlendorf mit der Auflage, es aus­schließlich in steuerbegünstigter Weise für die Förderung kultureller Aufgaben des Bezirks zu verwenden.
13.2    Falls die Mitgliederversammlung im Fall einer Auflösung des Vereins nicht anders beschließt, gelten der Vorsitzende, der stellvertretende Vor­sitzende und der Schatzmeister als Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Ein­stimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 47 ff. BGB.

Berlin-Steglitz, am 11. April 1988.
geändert:
Berlin Steglitz-Zehlendorf, am 26. September 2004

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