§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Musikschule Berlin Steglitz-Zehlendorf e.V.“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin Steglitz-Zehlendorf.
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat das Ziel, die Bestrebungen und Aufgaben der Musikschule Berlin Steglitz-Zehlendorf ideell und materiell zu fördern. Der Verein hilft der Musikschule Berlin Steglitz-Zehlendorf bei der Praxis des Musizierens durch Vorbereitung und Durchführung von Konzerten. Er unterstützt die Musikschule Berlin Steglitz-Zehlendorf bei der Beschaffung von Instrumenten und Noten und beteiligt sich durch Zuschüsse an Konzerten und Konzertreisen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in deren jeweils gültiger Fassung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.4 Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen wie auch immer geartete Rückzahlungen an Mitglieder nicht stattfinden.
3.5 Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen oder korporative Einrichtungen werden.
5.2 Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
5.3 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Erlöschen,
c) bei korporativen Einrichtungen durch Auflösung,
d) durch Austritt,
e) durch Ausschluss.
5.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen.
7.2 Auf Antrag des vierten Teils der Vereinsmitglieder oder dreier Vorstandsmitglieder muss darüber hinaus jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
7.3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht durch den Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels).
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
8.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Juristische Personen oder korporative Einrichtungen üben ihr Stimmrecht durch den- oder diejenigen aus, die zur Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt sind.
8.2 Das Stimmrecht ruht, solange der fällige Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet ist. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge bis zum 30. April eines jeden Jahres zu entrichten.
8.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Entgegennahme des schriftlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
b) die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
c) die Entgegennahme und Erörterung des Berichts der Rechnungsprüfer,
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
g) alle sonstigen der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
8.4 Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand drei Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen. Spätere Anträge können zu Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
8.5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.6 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern dies nicht in der Satzung anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut mitzuteilen.
8.7 Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag haben Abstimmungen schriftlich stattzufinden.
8.8 Die Beschlüsse und der Verlauf der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt. Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem stellvertretenden Schatzmeister,
e) dem Schriftführer,
f) dem stellvertretenden Schriftführer,
g) einem Lehrervertreter der Musikschule Berlin Steglitz-Zehlendorf.
9.2 Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
§ 10 Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und die beiden Schatzmeister. Je zwei von ihnen, darunter stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
11.1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
11.2 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht vor.
11.3 Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit diejenige des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
11.4 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 12 Leiter der Musikschule Berlin Steglitz-Zehlendorf
Der Leiter der Musikschule Steglitz-Zehlendorf oder dessen Stellvertreter wird zu den Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung als beratendes Mitglied eingeladen.
§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen vollständig an den Bezirk Berlin Steglitz-Zehlendorf mit der Auflage, es ausschließlich in steuerbegünstigter Weise für die Förderung kultureller Aufgaben des Bezirks zu verwenden.
13.2 Falls die Mitgliederversammlung im Fall einer Auflösung des Vereins nicht anders beschließt, gelten der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister als Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 47 ff. BGB.
Berlin-Steglitz, am 11. April 1988.
geändert:
Berlin Steglitz-Zehlendorf, am 26. September 2004